Artikel aus tiergestützte Ausgabe 3-2022

Tiergestützte Interventionen im Lichte des Tierschutzgesetztes - artgerechte Haltung ist ein Muss

Beitrag von Dr. Barbara Felde

Ein eigenes Gesetz, welches die Tiergestützte Intervention regelt, gibt es nicht. Das bedeutet aber nicht, dass der Einsatz von Tieren in therapeutischen, sozialen, medizinischen oder pädagogischen Arbeitsfeldern keinem Recht unterliegt oder sich in einem rechtsfreien Raum befindet. Welche Vorschriften, Gesetze, Vorgaben und Empfehlungen es zu beachten gilt, um Tiere artgerecht in der TGI einsetzen zu können – damit befasst sich u.a. der nachfolgende Artikel aus einer rechtlichen Perspektive.

Einleitung

Tiergestützte Intervention (TGI) ist eine zielgerichtete und strukturierte Intervention, die bewusst Tiere in Gesundheitsfürsorge, Pädagogik und Sozialer Arbeit einbezieht und integriert, um therapeutische Verbesserungen bei Menschen zu erreichen.[i]

Ein eigenes Gesetz, welches die Tiergestützte Intervention regelt, gibt es nicht. Das bedeutet aber nicht, dass der Einsatz von Tieren in therapeutischen, sozialen, medizinischen oder pädagogischen Arbeitsfeldern keinem Recht unterliegt oder sich in einem rechtsfreien Raum befindet. Viele Vorschriften aus den verschiedensten Rechtsgebieten müssen beachtet werden. Neben tierschutzrechtlichen Vorschriften müssen hygienerechtliche, tierseuchenrechtliche, haftungsrechtliche, straßenverkehrsrechtliche und viele andere Vorschriften beachtet werden.

In dem folgenden Beitrag soll nach einem kurzen Überblick über das Tierschutzrecht ausschließlich die sogenannte Tierhaltergrundnorm des Tierschutzgesetzes näher beleuchtet werden und dargestellt werden, dass die damit statuierte Pflicht, Tiere artgerecht zu halten, in allen Bereichen der Tierhaltung – auch im Rahmen der Nutzung von Tieren in der tiergestützten Intervention – gilt.

[i] Bundesverband Tiergestützte Intervention e. V., https://www.tiergestuetzte.org/tiergestuetzte-interventionen.

Quelle: https://www.lehmanns.de/media/73471284

Das Tierschutzrecht

Zu dem Tierschutzrecht gehört nicht nur das Tierschutzgesetz als Bundesgesetz, sondern einige aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassenen Bundesrechtsverordnungen wie z. B. die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die Tierschutz-Hundeverordnung oder die Tierschutz-Transportverordnung. Ganz wesentlich wird das deutsche Tierschutzrecht auch durch das Europarecht beeinflusst. Auf Ebene der Europäischen Union gibt es einige Richtlinien und Verordnungen, die auf deutscher Ebene angewendet werden müssen.

Das Tierschutzrecht ist ein – im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten – neues Rechtsgebiet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beispielsweise ist am 1. Januar 1900 in Kraft getreten und geht in weiten Teilen auf das römische Recht zurück. Unser Strafgesetzbuch datiert aus dem Jahr 1871. Das deutsche, nachkonstitutionelle Tierschutzgesetz ist dagegen erst im Jahr 1972 in Kraft getreten. Zuvor gab es bereits seit 1933 ein Reichs-Tierschutzgesetz, von dem große Teile übernommen wurden. Seit 1933 gilt das deutsche Tierschutzrecht als ein ethisch begründetes Tierschutzrecht, das bedeutet, die Tiere werden um ihrer selbst willen durch die Gesetze geschützt.[i] Andere Ansätze sind der sogenannte anthropozentrische Ansatz, bei dem der Anthropos, der Mensch, im Mittelpunkt steht. Nach diesem Ansatz sollen Tiere nur deswegen geschützt werden, um den Menschen vor Verrohung zu schützen bzw. davor, Tierquälerei mit ansehen zu müssen, der Tierschutz wird also um des Menschen willen geregelt.

Der Tierschutz ist mittlerweile sogar in das höchste deutsche Gesetz, das Grundgesetz, eingefügt worden: Im Jahr 2002 wurde das sogenannte „Staatsziel Tierschutz“ in den Artikel 20a Grundgesetz eingefügt, der seitdem lautet:

 

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

 

Im Grundgesetz sind auch die Grundrechte der Menschen normiert, wie etwa die Berufsfreiheit, die Religionsfreiheit oder die allgemeine Handlungsfreiheit.

Gibt es nun zwischen dem Tierschutz und den Grundrechten von Tiernutzer:innen eine Konkurrenzlage, so ist seit dem Jahr 2002 nicht (mehr) pauschal das menschliche Grundrecht, z. B. die Berufsfreiheit eines Landwirts oder einer anderen Person, die beruflich mit Tieren tätig ist, als vorrangig zu bewerten. Als Verfassungsrecht stehen Tierschutz und Grundrechte der Tiernutzer:innen nun ebenbürtig nebeneinander und müssen ordentlich gegeneinander abgewogen werden, ohne dass das menschliche Grundrecht von vornherein schwerer wiegt (sog. praktische Konkordanz).[ii] Vor der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz war es jedoch genau so: Die Rechte der Menschen wogen immer schwerer als der Tierschutz, da die Grundrechte der Menschen im höherrangigen Grundgesetz verankert waren, der Tierschutz aber „nur“ in einem nachrangigen Bundesgesetz. In der sogenannten Normenhierarchie steht das Grundgesetz an der Spitze, alle anderen Gesetze stehen automatisch hintenan. Da aber nun der Tierschutz ebenfalls im Grundgesetz steht, muss er bei allen Kollisionen von menschlichen Rechten mit den Interessen der Tiere mit in die Beurteilung einbezogen werden.

[i] vgl. zur ethischen Begründung des deutschen Tierschutzrechts Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Auflage 2022, Einführung Rn. 24.

[ii] Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Auflage 2022, Art. 20a GG Rn. 48 ff.

Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes

§ 1 Tierschutzgesetz benennt den Zweck und den Grundsatz des Gesetzes:

§ 1 TierSchG [Zweck und Grundsatz des Gesetzes]

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Das Ziel des Tierschutzgesetzes ist also Tierschutz um des Tieres Willen (ethischer Tierschutz). Wir Menschen haben eine Verantwortung für die Tiere, die ausdrücklich als Mitgeschöpfe benannt werden. Deren Leben und Wohlbefinden wird durch das Tierschutzgesetz geschützt. An dieses Gesetz muss sich jede:r halten, der:die mit Tieren umgeht, egal, ob dies ein privater oder ein gewerbsmäßiger Umgang mit einem Tier ist; egal, ob es das eigene oder ein fremdes Tier ist; egal, ob es ein sogenanntes Nutztier oder ein Heimtier ist.

Die Tierhaltergrundnorm

Direkt hinter § 1 Tierschutzgesetz, der den Zweck, die Zielrichtung und den Grundsatz des Tierschutzgesetzes regelt, sind in § 2 Tierschutzgesetz die wichtigsten Pflichten für die Tierhaltung geregelt.

§ 2 TierSchG [Allgemeine Bestimmungen]

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(Hervorhebung durch Verfasserin).

 

§ 2 TierSchG gilt für alle Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben. Es sind also der Halter oder die Halterin eines Tieres aus § 2 Tierschutzgesetz verpflichtet ebenso wie der:diejenige, der:die ein Tier – auch wenn nur zeitweise – betreut oder die Pflicht hat, es zu betreuen.

Die Vorschrift des § 2 Tierschutzgesetz ist auch von den Tierhalter:innen von Tieren zu beachten, die im Rahmen der Tiergestützten Intervention eingesetzt werden. Denn die Vorschrift macht keine Unterschiede für die verschiedenen „Nutzungs“arten von Tieren. Jedwede Tierhaltung, ob gewerblich, gewerbsmäßig oder privat, fällt unter diese Vorschrift.

Bei der Lektüre des § 2 TierSchG fällt auf, dass die Vorschrift einige sogenannte „unbestimmte Rechtsbegriffe“ enthält, wie z. B. die Begriffe „artgemäß“ und „verhaltensgerecht“. Diese Begriffe müssen jeweils mit „Leben“ gefüllt werden, und zwar für jede einzelne Tierart. Was ist eine artgemäße Ernährung für ein Kaninchen? Was eine verhaltensgerechte Unterbringung für einen Hund?

Im Folgenden wird das Augenmerk auf die Vorgabe gelegt, dass alle Tiere verhaltensgerecht untergebracht werden müssen.

Die Aufschlüsselung – oder auch: Konkretisierung – des unbestimmten Rechtsbegriffs „verhaltensgerecht“ ist nicht im Tierschutzgesetz zu finden. Hier sind die Bundesrechtsverordnungen wichtig, die diesen Begriff konkretisieren sollen. In der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind die konkreten Anforderungen an die Haltung landwirtschaftlich genutzter Tiere geregelt wie beispielsweise Hennen, Kaninchen, Kälber oder Schweine. Rechtlich ist die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung deswegen problematisch, weil sie an vielen Stellen die unbestimmten Rechtsbegriffe „artgemäß“ und „verhaltensgerecht“ nicht so konkretisiert, wie es das Tierschutzgesetz eigentlich vorsieht. Denn hält der:die Schweinehalter:in die Vorgaben über die Schweinehaltung nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ein, so ist die Haltung keineswegs „verhaltensgerecht“. Nach den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dürfen Schweine immer noch auf Betonspaltenboden, die Sauen eingepfercht in sogenannten Kastenständen gehalten werden. Dass dies keine verhaltensgerechte Unterbringung darstellt, kann sogar ein Laie beurteilen. Auch die Vorschriften zur Kaninchenhaltung stellen keine dem Tierschutzgesetz entsprechende Konkretisierung der Vorgabe des § 2 Tierschutzgesetz dar, sondern eine Aushebelung.[i] 

Für die Haltung von Hunden findet mit der Tierschutz-Hundeverordnung eine etwas bessere Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „verhaltensgerechte Unterbringung“ statt. In verschiedenen Vorgaben sind beispielsweise Mindestgrößen für Räume, in denen Hunde gehalten werden, festgelegt oder das Verbot statuiert, Hunde angebunden zu halten. Für die Haltung und Nutzung von Hunden im Rahmen der TGI müssen daher auch die Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung eingehalten werden, um letztendlich den Vorgaben des § 2 Tierschutzgesetz zu entsprechen.

[i] vgl. Felde, Verhaltensgerecht. Tierschutzrelevantes Wissen in Gesetzgebung, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Baden-Baden 2019.

Tierschutz-Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Für viele Tierarten fehlt jedoch eine Konkretisierung durch Rechtsverordnung, was eine verhaltensgerechte Unterbringung meint.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat daher Expert:innengruppen eingesetzt, die an Gutachten über verschiedene Tierarten arbeiten und die über das BMEL veröffentlicht werden. Teilweise heißen diese Gutachten auch „Leitlinien“ oder „Empfehlungen“; es besteht aber kein inhaltlicher Unterschied zwischen den verschiedenen Bezeichnungen. Die Expert:innengruppen bestehen aus Wissenschaftler:innen, aus Tiernutzer:innen und aus Tierschützer:innen.

So versucht das BMEL beispielsweise, mit dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren (Säugetiergutachten) die Haltung der verschiedenen, in Deutschland vertretenen Säugetierarten zu umschreiben und die Anforderungen an deren Haltung zu formulieren. Weitere wichtige Gutachten sind die „Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien“, „Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen“, „Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln“, „Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien“, „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ und einige andere. All diese Gutachten können auf der Website des BMEL heruntergeladen werden.[i]

 

Die Gutachten, Empfehlungen und Leitlinien des BMEL sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Das bedeutet, dass ein:e Tierhalter:in sich nicht – wie das bei einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung der Fall wäre – an die Vorgaben halten und die Mindestanforderungen umsetzen muss. Auch ein:e Amtsveterinär:in und ein Gericht sind nicht an die Inhalte dieser Gutachten gebunden. Jedoch kann der:die Richter:in oder der:die Amtsveterinär:in die Inhalte solcher Gutachten in seine:ihre Meinung aufnehmen, was ganz häufig auch geschieht. Soweit eine Veterinärbehörde eine Anordnung trifft, dass die Vorgabe des Gutachtens für eine Tierhaltung einzuhalten ist, muss sich der:die betroffene Tierhalter:in dann daran halten.

Die Gutachten dienen aber auch den privaten Tierhalter:innen und den gewerbsmäßigen/gewerblichen Nutzer:innen von Tieren, die einen Anhaltspunkt bekommen, wie eine verhaltensgerechte Unterbringung der eigenen Tiere möglicherweise auszusehen hat. Insgesamt dienen die Gutachten, Leitlinien und Empfehlungen also als eine „Auslegungshilfe“, als Richtschnur, wie die durch § 2 Tierschutzgesetz vorgegebene verhaltensgerechte Unterbringung aussehen könnte.

[i] https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz/tierschutzgutachten-tierschutzleitlinien.html.

Merkblätter von Verbänden und Tierschutzorganisationen

Gutachten, Merkblätter usw. zur artgerechten Tierhaltung gibt es daneben von vielen verschiedenen privaten Organisationen, z. B. vom Deutschen Tierschutzbund[i], von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V.[ii] und von vielen, auf spezielle Tierarten spezialisierten Tierschutzorganisationen.[iii] 

Diese Merkblätter haben jedoch wenig mit „Recht und Gesetz“ zu tun. Wichtig ist zu wissen, dass ein:e Richter:in, der:die „rechtlich“ entscheiden muss, ob eine Tierhaltung von einem Amtsveterinär zu Recht verboten wurde, gerne auf solche Merkblätter zurückgreift und darin nachliest. Daraus zieht er:sie Schlüsse, ob das Tier rechtmäßig dem:der Halter:in weggenommen wurde, weil es nicht verhaltensgerecht untergebracht werden kann usw. Amtsveterinäre gehen hier ähnlich vor. Dies hat den Hintergrund, dass ein:e Richter:in im Zweifel nicht weiß, ob ein Tier im Sinne des § 2 TierSchG – der eine verhaltensgerechte Unterbringung vorschreibt – untergebracht ist oder nicht. Und da er:sie nicht im Gesetz nachlesen kann, was für eine Katze eine verhaltensgerechte Unterbringung ist, können dann die Merkblätter aufschlagen und dort nachgelesen werden. Merkblätter privater Organisationen, die sich dem Tierschutz verschrieben haben, sind daher eine willkommene Hilfe für die Richter:innen, sich über das Verhalten einer Tierart zu informieren.

[i] https://www.tierschutzbund.de/information/service/broschueren/.

[ii] abrufbar unter https://www.tierschutz-tvt.de/alle-merkblaetter-und-stellungnahmen/.

[iii] z. B. Kaninchenschutz e. V. (www.kaninchenschutz.de), dem Verein Cavia care – Notnager e. V. (www.cavia-care.de) oder Hamsterhilfe-Vereine (u. a. Hamsterhilfe Südwest, www.hamsterhilfe-suedwest.net).

Quelle: https://www.kaninchenschutz.de/sites/default/files/tvt_kaninchenhaltung_-_seite_1.jpg

Die verhaltensgerechte Unterbringung

Doch wie wird eigentlich bestimmt, wann eine Unterbringung für ein Tier verhaltensgerecht ist?

Die Konkretisierung des Begriffs „verhaltensgerecht“ soll – das geben die Gesetzesmaterialien zum Tierschutzgesetz aus dem Jahr 1986 vor – nach dem sogenannten Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept nach Tschanz erfolgen.[i] Dieses ethologische Konzept besagt, dass die Verhaltensgerechtheit eines Haltungssystems (z. B. eines Käfigs für Kaninchen) dann gewährleistet ist, wenn das Kaninchen in dem Käfig diejenigen arttypischen Verhaltensmerkmale zeigen kann, die es auch dann zeigt, wenn es unter naturnahen Bedingungen (z. B. großes Freigehege) lebt, um seine Bedarfe zu decken und Schaden für sich zu vermeiden.

Es sind also die Verhaltensmerkmale des Tieres, z. B. des Kaninchens, zugrunde zu legen, die diese Tierart unter weitestgehend natürlichen Bedingungen zeigen kann (bei Kaninchen z. B. Hoppeln, Rennen, Haken schlagen, Buddeln, Nestbau usw.[ii]). Kann das Kaninchen all diese arttypischen Merkmale und Verhaltensweisen auch in einem Käfig „ausleben“, ist dieser verhaltensgerecht.  Dies wird bei einem handelsüblichen Käfig mit wenigen Zentimetern Längenmaß immer zu verneinen sein. Auch die sogenannten „Buchten“, die Holzställe, in denen man oft Kaninchen sitzen sieht, sind keinesfalls verhaltensgerecht und verstoßen klar gegen § 2 Nr. 1 und 2 Tierschutzgesetz.

Verzicht auf Tierarten in der TGI, die nicht verhaltensgerecht untergebracht werden können

Da einige Tierarten gar nicht verhaltensgerecht im Sinne von § 2 TierSchG in Menschenhand gehalten werden können (so z.  B. Delfine, Elefanten, Affen oder andere Wildtiere), sollte auf sogenannte „Therapie“angebote mit diesen Tieren in Deutschland ganz verzichtet werden. Insbesondere die Dachorganisation der Mensch-Tier-Organisationen IAHAIO (International Association of Human-Animal Interaction Organisation) hat sich in ihrem „IAHAIO White Paper 2014“, welches 2018 aktualisiert wurde,[i] klar von Therapien mit nicht domestizierten Tieren (u. a. Delfinen) distanziert. Dies sollte für eine professionelle Anwendung der TGI angesichts der klaren Tierschutzgesetzgebung in Deutschland selbstverständlich sein.

 

[i] International Association of Human-Animal Interaction Organizations (IAHAIO), IAHAIO Weissbuch 2014, aktualisiert 2018, S. 10.

[i] Vgl. Bammert/Birmelin u. a., Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung – Ein ethologisches Konzept und seine Anwendung für Tierschutzfragen, TU 1993, 269, 269.

[ii] BR-Drs. 570/13 S. 20 f.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Auflage 2022, Vor §§ 31–37 TierSchNutztV Rn. 7; vgl. auch die anschaulichen Verhaltensstudien zum Verhalten von Wild- und Hauskaninchen: Kraft, Vergleichende Verhaltensstudien an Wild- und Hauskaninchen, Tierzüchtung und Züchtungsbiologie 1978/79, S. 140–162.

Zusammenfassung

Das Tierschutzgesetz muss auch bei der Nutzung von Tieren für Tiergestützte Intervention beachtet werden. Alle Tiere müssen nach den Vorgaben des § 2 Tierschutzgesetz behandelt werden. Tierhalter:in und/oder Tierbetreuer:in müssen das in ihrer Obhut befindliche Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Letztlich müssen Tierhalter:in und Tierbetreuer:in über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Was genau die Vorgaben für eine artgerechte Haltung, Behandlung, Fütterung und Pflege einer bestimmten Tierart sind, sagt das Tierschutzgesetz nicht. Hier muss in Rechtsverordnungen nachgeschlagen werden, die aber nur zu sehr wenigen Tierarten existieren. Gutachten, Merkblätter und ethologisches Wissen helfen bei der Bestimmung, was für eine bestimmte Tierart eine artgemäße Fütterung oder eine verhaltensgerechte Unterbringung ist. Hier gibt es eine Vielzahl von Quellen, die herangezogen werden können, um die konkreten Lebensbedingungen der Tiere gesetzmäßig zu gestalten. Dazu ist jede:r Tierhalter:in verpflichtet.

Dr. Barbara Felde ist Richterin am Verwaltungsgericht, Stellvertretende Vorsitzende der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V. sowie Erste Vorsitzende des Landestierschutzverbands Hessen e. V. Sie ist seit 30 Jahren im Tierschutz ehrenamtlich tätig und hat zum Thema Tiergestützte Arbeit bereits einige Beiträge veröffentlicht. An der Justus-Liebig-Universität Gießen sowie am Institut für tiergestützte Interventionen auf verhaltenstherapeutischer und verhaltensmedizinischer Basis lehrt sie den Bereich „Recht“.